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Bereitgestellte Finanzierungsmöglichkeiten der Europäischen Union zur Gebäudesanierung

 Folgende Finanzierungsmöglichkeiten der Europäischen Union stehen zur Verfügung:

1.    Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE): Der EFRE ist ein EU-Fonds zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung und des sozialen Zusammenhalts in der Europäischen Union. Ein Teil des EFRE kann zur Finanzierung von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden verwendet werden.

2.    Europäische Investitionsbank (EIB): Die EIB ist die Bank der Europäischen Union, die nachhaltige Investitionen, einschließlich der Renovierung von Gebäuden, finanziert.

3.    Horizon Europe: Dies ist das neue EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, das Forschungsprojekte im Bereich der Energieeffizienz in Gebäuden unterstützt.

4.    LIFE-Programm: Das LIFE-Programm ist ein Fördervehikel, das sich auf die Umsetzung der EU-Umwelt- und Klimapolitik konzentriert. Damit können Projekte zur Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden gefördert werden. Darüber hinaus bieten viele EU-Mitgliedstaaten eigene Förderprogramme für die Gebäudesanierung an, die außerhalb der EU-Fördermöglichkeiten genutzt werden können.

 

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In welchem Rahmen werden sich die anfallenden Kosten bewegen?

Die anfallenden Kosten sind leider nicht pauschalisierbar, da es von dem jeweiligen Einzelfall abhängt. Nach Jakob Grimm, Referent bei Haus und Boden, wird erstmals von Einzelmaßnahmen ausgegangen. Das heißt, dass beispielsweise, wie bereits erwähnt neue Heizungen, Fenster oder verbesserte Dämmungen eingesetzt werden können.Lesen Sie hier den Artikel zur Sanierungspflicht

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Neue Möglichkeiten im Wohnungsbau: Das degressive Abschreibungsgesetz als Impulsgeber

Mit dem Wachstumschancengesetz, das zu Ostern in Kraft trat, wird die degressive Abschreibung für Investitionen im Wohnungsbau eingeführt. Carolin Hegenbarth, Bundesgeschäftsführerin des Immobilienverband Deutschland (IVD), betont die Bedeutung dieser Neuerung: Sie verspricht einen bedeutenden Anreiz für den Neubau von dringend benötigtem Wohnraum, eine Initiative, für die der IVD intensiv geworben hat.

Beginnend mit dem Jahr der Fertigstellung oder des Erwerbs ermöglicht diese Abschreibungsmethode zunächst eine fünfprozentige steuerliche Geltendmachung der Investitionskosten, angepasst für den restlichen Teil des Jahres. In den nachfolgenden Jahren können jeweils fünf Prozent des verminderten Buchwerts abgeschrieben werden, wodurch die Bemessungsgrundlage kontinuierlich sinkt.

Die Nutzung der degressiven Abschreibung ist auf neue Wohngebäude und Wohnungen begrenzt, die entweder neu gebaut oder im Jahr ihrer Fertigstellung gekauft wurden. Ein hoher Energie-Effizienzstandard ist dafür nicht erforderlich, allerdings muss das Gebäude dem Effizienzhaus-Standard 55 entsprechen, der seit Anfang 2023 für Neubauten verbindlich ist. Es besteht keine Obergrenze für die Baukosten.

Für die Inanspruchnahme der Baukosten müssen die Bauvorhaben in einem bestimmten Zeitfenster liegen: Der Baubeginn ist zwischen dem 01.Oktober 2023 und dem 30. September 2029 anzuzeigen. Falls keine behördliche Anzeige des Baubeginns erforderlich ist, muss der Bauherr dies gegenüber der Baubehörde erklären.

Käufe von Immobilien fallen ebenfalls unter diese Regelung, vorausgesetzt der Kaufvertrag wird ebenfalls zwischen dem 01. Oktober 2023 und 30. September 2029 rechtswirksam abgeschlossen. Die Immobilien können sich bereits im Bau befinden oder fertiggestellt sein, insofern die Fertigstellung nicht vor dem 01. Januar 2023 erfolgte.

Ein Gebäude gilt als fertiggestellt, wenn es bewohnbar ist, selbst wenn die offizielle Abnahme noch aussteht oder mögliche Restarbeiten zu erledigen sind.

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