Sind Sie von der gesetzlichen Weiterbildungspflicht betroffen?
Für Wohneigentumsverwalter und Immobilienmakler ist eine Fortbildung gesetzlich vorgeschrieben. Dazu müssen sie innerhalb von drei Jahren mindestens 20 Fortbildungsstunden absolvieren. Wer gleichzeitig verwaltet und vermittelt, muss 40 Stunden nachweisen. Von dieser Regelung sind nicht nur Personen betroffen, die über eine Gewerbeberechtigung nach § 34 c GewO verfügen, sondern auch alle Arbeitnehmer, die mit der Vermittlung oder Verwaltung von Immobilien befasst sind. Die aktuelle Ausbildungszeit endet im Jahr 2023 Die Regelungen wurden im Jahr 2018 eingeführt. Der erste Dreijahreszeitraum endet im Jahr 2020. Der zweite Dreijahreszeitraum endet Ende dieses Jahres, also Ende 2023. Ab 2024 können die Regulierungsbehörden die Ablaufdaten von 2021 bis 2023 überprüfen. Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass Regulierungsbehörden, darunter auch Industrie- und Handelskammern, dies nutzen und die Einhaltung der Schulungsanforderungen nachweisen können. Daher sollten Makler und Manager sicherstellen, dass ihre Aufgaben vor Jahresende erledigt sind. Die Voraussetzungen für die Weiterbildung ergeben sich aus § 34c Abs. 2a Gewerbeordnung (GewO) und § 15b Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV).